Bezeichnung des Marktes
§ 7
(1) Die Unterscheidung zwischen börslichem und außerbörslichem Geschäft ist gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Satz vorzunehmen.
(2) Bei Börsegeschäften sind für die Bezeichnung des Marktes (Börse) die in der Anlage 3 enthaltenen dreistelligen Ziffernfolgen zu verwenden.
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