§ 7 WPMVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Bezeichnung des Marktes

§ 7

(1) Die Unterscheidung zwischen börslichem und außerbörslichem Geschäft ist gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Satz vorzunehmen.

(2) Bei Börsegeschäften sind für die Bezeichnung des Marktes (Börse) die in der Anlage 3 enthaltenen dreistelligen Ziffernfolgen zu verwenden.

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