§ 7 WPMV 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2007

Meldungen durch Dritte

§ 7.

Bei meldepflichtigen Instituten kann die Meldung auch durch einen geregelten Markt oder ein MTF, über deren Systeme die Geschäfte abgewickelt wurden, oder einen geeigneten Dritten erfolgen, bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, insbesondere durch das zuständige Zentralinstitut.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017

Gesetzesnummer

20005441

Dokumentnummer

NOR40090739

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