§ 7 Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2008

§ 7

Das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig:

  1. 1. für die Abwicklung der nachträglichen Prüfung (Verifizierung) österreichischer und ausländischer Präferenznachweise,
  2. 2. im Rahmen der Abwicklung von Verifizierungen für die Nacherhebung der Abgaben sowie für die Erstattung betreffend solcher Nacherhebungen, für die nachträgliche Vorschreibung von Sicherheitsleistungen und für die Freigabe von Sicherheiten,
  3. 3. an den Bewilligungsverfahren für Vereinfachungen nach Art.372 Abs.1 Buchstabe g) Ziffer ii) ZK-DVO für die Abgangs- und Bestimmungsflughafen mitzuwirken.

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