§ 7.
(1) Der Wiedereinstellungsausschuß kann eine weitere bevorzugte Vermittlung geschädigten Dienstnehmern aberkennen, die den Antritt eines bevorzugt vermittelten Dienstplatzes ohne triftigen Grund zurückweisen, das Dienstverhältnis zu dem Betrieb, in den sie bevorzugt vermittelt wurden, ohne wichtigen Grund vorzeitig auflösen oder ihre Entlassung verschulden. Die Entscheidung des Ausschusses ist endgültig.
(2) Wenn das Dienstverhältnis eines bevorzugt vermittelten Dienstnehmers durch ihn gelöst wird oder der Dienstnehmer aus seinem Verschulden entlassen wird, hat der Dienstgeber binnen vier Wochen nach Auflösung des Dienstverhältnisses dem Wiedereinstellungsausschuß hievon Mitteilung zu machen.
(3) Entscheidet der Ausschuß auf Aberkennung der weiteren bevorzugten Vermittlung, so ist die Amtsbescheinigung (§ 3 Abs. 1) von Amts wegen einzuziehen.(BGBl. Nr. 81/1949, Artikel I Z 8.)
(4) Die Zuständigkeit des Wiedereinstellungsausschusses in den Fällen der Abs. 1 bis 3 richtet sich nach dem Wohnsitz (dauernden Aufenthalt) des geschädigten Dienstnehmers.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10008127
Dokumentnummer
NOR40003404
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