§ 7 WEvG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013

§ 7.

(1) Über den Berichtigungsantrag hat außerhalb Wiens die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist anzuwenden.

(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung der Wählerevidenz, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Richtigstellung der Wählerevidenz unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013

Schlagworte

Befangenheit

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10000535

Dokumentnummer

NOR40152602

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