Abs. 2: Verfassungsbestimmung Abs. 2 wird durch Art. 2 § 2 Abs. 4 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, mit Ablauf des 31.12.2007 aufgehoben.
Errechneter Wert
§ 7.
(1) Als Zollwert ist ein errechneter Wert heranzuziehen, der aus der Summe folgender Elemente besteht:
- 1. die Kosten oder der Wert des Materials, der Herstellung, sowie sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Erzeugung der zu bewertenden Waren angefallen sind;
- 2. ein Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, wie er üblicherweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Kaufgeschäften über Waren derselben Gattung oder Art zur Ausfuhr in das Zollgebiet angesetzt wird;
- 3. die Kosten oder der Wert aller anderen Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 Z 2.
(2) (Verfassungsbestimmung) Angaben, die vom Hersteller der Waren zur Ermittlung des errechneten Wertes gemacht werden, können im Ausland durch Organe österreichischer Zollbehörden mit Zustimmung des Herstellers überprüft werden, vorausgesetzt, daß die Regierung des betroffenen Landes rechtzeitig vorher benachrichtigt wurde und diese keine Einwendungen gegen das Prüfungsverfahren erhebt.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004314
Dokumentnummer
NOR12047326
alte Dokumentnummer
N3198018629R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)