§ 7 Wertpapier-Emissionsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1979

§ 7.

(1) Der Kapitalmarktausschuß hat dem Bundesminister für Finanzen bis Ende November eines jeden Jahres eine Vorschau für das kommende Kalenderjahr vorzulegen, die insbesondere zu enthalten hat:

  1. 1. eine Darlegung der Entwicklungstendenzen des Geld- und Kapitalmarktes, insbesondere seiner Aufnahmefähigkeit für die einzelnen Arten von Schuldverschreibungen, getrennt nach Teilmärkten und Emittenten;
  2. 2. Vorschläge für die zeitliche Reihung der Ausgaben von Teilschuldverschreibungen.

(2) Die Vorschau nach Abs. 1 ist vierteljährlich der Entwicklung anzupassen und nachzuführen.

(3) Der Kapitalmarktausschuß hat dem Bundesminister für Finanzen über Aufforderung Stellungnahmen zu Einzelfragen zu übermitteln. Für die Stellungnahme ist eine angemessene Frist zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2023

Gesetzesnummer

10002442

Dokumentnummer

NOR12031381

alte Dokumentnummer

N2197910589S

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