§ 7.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.
Statt: BM für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung nunmehr: BM
für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10001886
Dokumentnummer
NOR12025021
alte Dokumentnummer
N2194610631T
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