§ 7 Weinsteuergesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1993

Erhebung der Steuer durch die Finanzämter

§ 7.

(1) Die Erhebung der Steuer obliegt in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Steuerschuldners zuständig ist oder im Fall der Umsatzsteuerpflicht des Steuerschuldners in Betracht käme.

(2) Der Steuerschuldner hat jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten.

(3) Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Steuerbetrag hat den im Abs. 2 genannten Fälligkeitstag.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004745

Dokumentnummer

NOR12052910

alte Dokumentnummer

N3199332063J

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