Erhebung der Steuer durch die Finanzämter
§ 7.
(1) Die Erhebung der Steuer obliegt in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Steuerschuldners zuständig ist oder im Fall der Umsatzsteuerpflicht des Steuerschuldners in Betracht käme.
(2) Der Steuerschuldner hat jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten.
(3) Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Steuerbetrag hat den im Abs. 2 genannten Fälligkeitstag.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004745
Dokumentnummer
NOR12052910
alte Dokumentnummer
N3199332063J
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