§ 7 Weingartengrunderhebungsverordnung 2020

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.2020

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 7.

Die Auskunftspflichtigen sind verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach dem Stichtag ihre Angaben vollständig und nach bestem Wissen in die Erhebungsunterlagen einzutragen und diese an die in den Erhebungsunterlagen angegebene Adresse zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2020

Gesetzesnummer

20011160

Dokumentnummer

NOR40222949

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