Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 7.
Die Auskunftspflichtigen sind verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach dem Stichtag ihre Angaben vollständig und nach bestem Wissen in die Erhebungsunterlagen einzutragen und diese an die in den Erhebungsunterlagen angegebene Adresse zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2020
Gesetzesnummer
20011160
Dokumentnummer
NOR40222949
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