Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 7.
Die Auskunftspflichtigen sind verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach dem Stichtag ihre Angaben vollständig und nach bestem Wissen in die Erhebungsunterlagen einzutragen und diese an die in den Erhebungsunterlagen angegebene Adresse zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Gesetzesnummer
20009228
Dokumentnummer
NOR40172595
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