§ 7 Weingartengrunderhebungsverordnung 2015

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.2015

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 7.

Die Auskunftspflichtigen sind verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach dem Stichtag ihre Angaben vollständig und nach bestem Wissen in die Erhebungsunterlagen einzutragen und diese an die in den Erhebungsunterlagen angegebene Adresse zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20009228

Dokumentnummer

NOR40172595

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