Haftungen
§ 7
(1) Der Bundesminister für Finanzen darf nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG vorgesehenen Ermächtigung, für Kreditoperationen der WBIB gemäß § 3 Abs. 2 Z 2, namens des Bundes Haftungen gemäß § 82 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, in der Form von Ausfallsbürgschaften gemäß § 1356 ABGB übernehmen. Der Bundesminister für Finanzen darf von dieser Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) dieser Haftungen 500 Millionen Euro an Kapital, Zinsen und Kosten nicht übersteigt.
(2) Mit Bundeshaftung finanzierte Kredite dürfen durch die WBIB nur im Rahmen der gemäß § 5 erlassenen Richtlinien vergeben werden.
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