§ 7.
(1) Im Gewässerblatt, das aus starkem Papier in der Größe der Einlageblätter besteht, ist das Gewässer schematisch oder maßstäblich mit jenen Zubringern darzustellen, für die kein eigenes Gewässerblatt angelegt wird.
(2) Mit einem Wasserbenutzungsrecht im Zusammenhang stehende Quellen oder gegen das Erdinnere verschwindende Wasserläufe sind in das Gewässerblatt jenes Gewässers mitaufzunehmen, in dessen Einzugsgebiet der obertags verlaufende Teil liegt.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10010252
Dokumentnummer
NOR12129842
alte Dokumentnummer
N8194839234L
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