§ 7 Wasserbuchverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1948

§ 7.

(1) Im Gewässerblatt, das aus starkem Papier in der Größe der Einlageblätter besteht, ist das Gewässer schematisch oder maßstäblich mit jenen Zubringern darzustellen, für die kein eigenes Gewässerblatt angelegt wird.

(2) Mit einem Wasserbenutzungsrecht im Zusammenhang stehende Quellen oder gegen das Erdinnere verschwindende Wasserläufe sind in das Gewässerblatt jenes Gewässers mitaufzunehmen, in dessen Einzugsgebiet der obertags verlaufende Teil liegt.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010252

Dokumentnummer

NOR12129842

alte Dokumentnummer

N8194839234L

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