§ 7 Wagner-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Zusatzprüfung für das Handwerk der Wagner

§ 7.

(1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Binder (§ 94 Z 3 GewO 1973), dem Handwerk der Drechsler (§ 94 Z 10 GewO 1973) und dem Handwerk der Tischler (§ 94 Z 78 GewO 1973) verwandte Handwerk der Wagner hat sich auf jene für das Handwerk der Wagner erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Binder, das Handwerk der Drechsler oder das Handwerk der Tischler nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 2) und einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 3).

(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. 1. Gewindeschneiden,
  2. 2. einfache Schweißarbeiten,
  3. 3. einfache Schmiedearbeiten,
  4. 4. Nieten.

(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung im Gegenstand Fachkunde (§ 6). Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 15 Minuten und nicht länger als 20 Minuten dauern.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10006997

Dokumentnummer

NOR12076232

alte Dokumentnummer

N5198911365F

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