§ 7 VwGH-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2004

Dienstprüfungskommission und Prüfungssenate

§ 7

(1) Der/die Vorsitzende und die erforderlichen weiteren Mitglieder der Dienstprüfungskommission sowie deren Stellvertreter/innen sind vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf die unterschiedlichen Ausbildungsgruppen (§ 4 Abs. 2) auf die Dauer von 5 Jahren zu bestellen (§ 29 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979). Mit der Bestellung ist zugleich auszusprechen, für welche Ausbildungsabschnitte das Kommissionsmitglied als Prüfer zu fungieren hat.

(2) Scheidet ein Mitglied der Dienstprüfungskommission aus dem Amt, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.

(3) Der/die Vorsitzende der Dienstprüfungskommission hat für die Dauer der Funktionsperiode der Kommission jeweils einen Prüfungssenat für jede Ausbildungsgruppe (§ 4 Abs. 2) zu bilden. Jeder Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen; für jedes Mitglied ist ein/e Stellvertreter/in zu bestellen, der/die im Verhinderungsfall ohne weiteres in den Prüfungssenat eintritt. Den Vorsitz in allen Prüfungssenaten führt der/die Vorsitzende der Dienstprüfungskommission.

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