§ 7 VRV 1997

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1996

Gliederung der Einnahmen und Ausgaben

§ 7

(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind

  1. a) nach haushaltswirtschaftlichen Gesichtspunkten durch einen Hinweis, der dem Ansatz voranzustellen ist, zu kennzeichnen (Anlage 1, Haushaltshinweis);
  2. b) nach funktionellen Gesichtspunkten entsprechend dem dekadisch numerierten Ansatzverzeichnis in Gruppen (1. Dekade), Abschnitten (1. und 2. Dekade) und Unterabschnitten (1. bis 3. Dekade) zu ordnen (Anlage 2, Ansätze);
  3. c) nach ökonomischen Gesichtspunkten innerhalb der Ansätze nach dem dekadisch numerierten Postenverzeichnis zu gliedern (Anlage 3a Länder, Anlage 3b Gemeinden, Posten).

    Die Verwendung von in den Anlagen 2 bzw. 3a und 3b nicht vorgesehenen Gliederungselementen für Abschnitte, Unterabschnitte bzw. Posten ist unzulässig.

(2) Weitere Unterteilungen der Unterabschnitte gemäß Abs. 1 lit. b können in der 4. und 5. Dekade des Ansatzes erfolgen. Erfolgt keine derartige Unterteilung, ist eine Bezeichnung der 4. und 5. Dekade des Ansatzes mit „0“ nur dann notwendig, wenn die fakultative Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gemäß Abs. 3 in Anspruch genommen wird.

(3) Werden Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gegliedert, hat dies in der 6. Dekade des Ansatzes (Anlage 4) zu geschehen.

(4) Bei Bedarf können die in den Anlagen 3a und 3b dargestellten Posten in bis zu drei weitere Dekaden untergliedert werden.

(5) Werden die fakultativen Gliederungselemente gewählt, sind sie nur in der vorgesehenen Form anzuwenden.

(6) Nach dem Entstehungsgrund gleichartige Einnahmen und Ausgaben für denselben Verwendungszweck sind in einer Einnahmen- oder Ausgabenvoranschlagsstelle zusammenzufassen. Eine Voranschlagsstelle besteht aus dem Haushaltshinweis (haushaltswirtschaftliche Gliederung), aus dem Ansatz (funktionelle und – soweit angewendet – finanzwirtschaftliche Gliederung) und aus der Post (ökonomische Gliederung). Die einzelnen Gliederungselemente können voneinander in geeigneter Weise getrennt werden.

(7) Werden Einnahmen und Ausgaben nach regionalen, institutionellen oder sonstigen Gesichtspunkten zugeordnet, hat dies nach der Voranschlagsstelle zu erfolgen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)