§ 7 VOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

ÜR: Art. II Abs.4, BGBl. Nr. 620/1977

Ersatz der Bestattungskosten

§ 7.

Hatte eine Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 den Tod eines Menschen zur Folge, dann sind die Kosten der Bestattung demjenigen, der sie bestritten hat, bis zur Höhe des Betrages von 23 411 S zu ersetzen. Dieser Betrag ist ab 1. Jänner 1992 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf volle Schillinge zu runden. Auf diesen Betrag sind einmalige Leistungen, die aus Anlaß des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Mitteln gewährt werden, anzurechnen.

ÜR: Art. II Abs.4, BGBl. Nr. 620/1977

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10008273

Dokumentnummer

NOR12096401

alte Dokumentnummer

N6197216582J

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