Unterrichtung der FMA von der Entscheidung, die Bekanntgabe der Insider-Information aufzuschieben
§ 7.
Die Unterrichtung der FMA von der Entscheidung gemäß § 48d Abs. 2 letzter Satz BörseG hat durch den Emittenten schriftlich zu erfolgen und den wesentlichen Inhalt der aufgeschobenen Veröffentlichung zu enthalten. In der Unterrichtung ist überdies der Vor- und Familienname sowie die Telefonnummer einer Kontaktperson anzugeben.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017
Gesetzesnummer
20004025
Dokumentnummer
NOR40063700
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