§ 7 Vieh-Meldeverordnung 2018

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Formvorschriften

§ 7.

(1) Die Meldungen haben unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter zu erfolgen, welche folgende Eintragungsmöglichkeiten vorzusehen haben:

  1. 1. Name/Firma und Anschrift des Meldepflichtigen,
  2. 2. Berichtszeitraum,
  3. 3. Mengenangaben zu den einzelnen Kategorien gemäß den §§ 8 bis 12,
  4. 4. Preisangaben zu den einzelnen Kategorien gemäß den §§ 8 bis 12 und
  5. 5. Angaben über das Ursprungsland, soweit im § 6 vorgesehen.

(2) Die AMA kann Meldungen ohne Verwendung des Formblatts zulassen, sofern die in Abs. 1 genannten Angaben enthalten sind.

(3) Die Meldung kann in jeder technisch zulässigen Form erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20010562

Dokumentnummer

NOR40212469

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