Formvorschriften
§ 7.
(1) Die Meldungen haben unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter zu erfolgen, welche folgende Eintragungsmöglichkeiten vorzusehen haben:
- 1. Name/Firma und Anschrift des Meldepflichtigen,
- 2. Berichtszeitraum,
- 3. Mengenangaben zu den einzelnen Kategorien gemäß den §§ 8 bis 12,
- 4. Preisangaben zu den einzelnen Kategorien gemäß den §§ 8 bis 12 und
- 5. Angaben über das Ursprungsland, soweit im § 6 vorgesehen.
(2) Die AMA kann Meldungen ohne Verwendung des Formblatts zulassen, sofern die in Abs. 1 genannten Angaben enthalten sind.
(3) Die Meldung kann in jeder technisch zulässigen Form erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Gesetzesnummer
20010562
Dokumentnummer
NOR40212469
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