§ 7 Vieh-Meldeverordnung 2014

Alte FassungIn Kraft seit 15.10.2014

Formvorschriften

§ 7.

(1) Die Meldungen haben unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter zu erfolgen, welche folgende Eintragungsmöglichkeiten vorzusehen haben:

  1. 1. Name/Firma und Anschrift des Meldepflichtigen,
  2. 2. Berichtszeitraum,
  3. 3. Mengenangaben zu den einzelnen Kategorien gemäß den §§ 8 bis 12,
  4. 4. Preisangaben zu den einzelnen Kategorien gemäß den §§ 8 bis 12,
  5. 5. Angaben über das Ursprungsland, soweit im § 6 vorgesehen, und
  6. 6. Unterschrift.

(2) Die AMA kann Meldungen ohne Verwendung des Formblatts zulassen, sofern die in Abs. 1 genannten Angaben enthalten sind.

(3) Die Meldung kann in jeder technisch zulässigen Form erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019

Gesetzesnummer

20008953

Dokumentnummer

NOR40165004

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