Genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 SeilbG 2003
Genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 SeilbG 2003
§ 7
Genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 SeilbG 2003, für die eine Beiziehung einer Person im Sinne des § 20 SeilbG 2003 nicht erforderlich ist, sind nachstehend angeführte Zu- oder Umbauten:
- 1. Elektroinstallationen im Umfang einer Hausinstallation;
- 2. Maßnahmen zur Verbesserung des Energieversorgungsnetzes;
- 3. Erdungs- und Blitzschutzanlage;
- 4. Signaleinrichtungen ohne Verbindung zu elektrischen Teilsystemen, die nicht in Sicherheitskreise der Seilbahn eingebunden sind;
- 5. Erdkabelverbindungen zwischen den Stationen einer oder mehrerer Seilbahnen, sofern keine Verbindungen zu elektrischen Teilsystemen bestehen;
- 6. Zu- und Abgangseinrichtungen, sofern sie keine betriebliche Steuerfunktion erfüllen;
- 7. Schall- und Wärmedämmung von Gebäuden;
- 8. Austausch von Fenstern;
- 9. Innenausbau von Gebäuden (beispielsweise Veränderung von nicht tragenden Innenwänden, Zu- und Umbau von Sanitäranlagen);
- 10. Unterstände zum Schutz vor Witterungseinflüssen;
- 11. Anbringung oder Änderung von Außenjalousien und Markisen, Blendschutzmaßnahmen;
- 12. Wand- und Bodenbeläge in Fahrbetriebsmitteln, Stationen und auf Verkehrswegen;
- 13. Gebäude und Flugdächer (einschließlich Carports) bis 3,0 m Traufenhöhe und 20 m² bebauter Fläche, sofern sie nicht zum ständigen Aufenthalt von Personen oder der Lagerung gefährlicher Stoffe dienen;
- 14. Einfriedungen bis zu einer maximalen Höhe von 1,5 m;
- 15. Abschrankungen, Absperrvorrichtungen und Handläufe;
- 16. Oberflächenbefestigungen für bestehende Kraftfahrzeug-Stellplätze und Lagerplätze;
- 17. Werbeeinrichtungen an den Stationen sowie in den Stationsbereichen, sofern diese keine Sicherheitshinweise beeinträchtigen;
- 18. Wasserversorgungsanlagen, Abwasserbeseitigungsanlagen, Abwasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und Hauskanalanlagen;
- 19. Solaranlagen;
- 20. Installation der Leuchtschilder „BÜGEL ZU/CLOSE“ und des damit in Zusammenhang stehenden Leuchtbalkens „Rot-Grün“.
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