Ausbildungsplan
§ 7.
(1) Der Präsident des Verfassungsgerichtshofes hat für jeden auszubildenden Bediensteten unter Einbeziehung des Fachvorgesetzten einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Bediensteten ist dabei Bedacht zu nehmen.
(2) In den Ausbildungsplan sind aufzunehmen:
- 1. die einzelnen Module, die zu absolvieren sind, und deren Dauer;
- 2. allfällige Anerkennungen (§ 6 Abs. 5);
- 3. der Arbeitsplatz bzw. ein allfälliger Rotationsarbeitsplatz einschließlich des Beginn- und des Endzeitpunkts;
- 4. das Thema der Hausarbeit.
(3) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst.
Schlagworte
Beginnzeitpunkt
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2025
Gesetzesnummer
20012943
Dokumentnummer
NOR40271343
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