§ 7 VEVO 2019

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2019

Sonderbestimmungen für Tiere

§ 7.

(1) Von der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß § 5 sind ausgenommen:

  1. 1. alle in Artikel 48 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Tiere, wenn die in den dazu erlassenen Rechtsakten festgelegten Bedingungen eingehalten werden;
  2. 2. die Einfuhr von Heimtieren, Blindenführhunden sowie Hunden im Rettungsdienst und im Katastropheneinsatz, Diensthunden des Bundesheeres, der Zollverwaltung, des Wachkörpers Bundespolizei und der Justizwache, wenn sie die in der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 (ABl. Nr. L 178 vom 28.6.2013, S. 109) festgelegten Bedingungen erfüllen; Tiere die diese Bedingungen nicht erfüllen, unterliegen nicht der Grenzkontrolle, wenn sie das Bundesgebiet innerhalb von 12 Stunden über die Grenzkontrollstelle, an der die Kontrolle stattfindet, wieder verlassen;
  3. 3. die Durchfuhr von Tieren gemäß der Z 2, wenn sie die für sie geltenden Einfuhrbestimmungen erfüllen.

(2) Die Kontrolle der im Abs. 1 genannten Tiere im Reiseverkehr erfolgt durch die Zollbehörden.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 unterliegen Heimtiere im Reiseverkehr der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle durch die Grenztierärztin oder den Grenztierarzt, sofern dies in einem Rechtsakt der Union ausdrücklich vorgesehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20010868

Dokumentnummer

NOR40219868

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