§ 7.
(1) Eine österreichische physische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede physische Person, die sowohl am 27. April 1945 als auch zum Zeitpunkt der Maßnahme (§ 4) und am 6. Oktober 1970 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat.
(2) Ist eine physische Person vor dem 6. Oktober 1970 verstorben und besaß sie sowohl am 27. April 1945 und zum Zeitpunkt der Maßnahme als auch im Zeitpunkt ihres Todes die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist die Entschädigung Rechtsnachfolgern von Todes wegen nach ihren Anteilen in der Rechtsnachfolge zu leisten, wenn sie sowohl im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge als auch zu den im Abs. 1 genannten Zeitpunkten entweder als physische Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische Personen zu diesen Zeitpunkten ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2026
Gesetzesnummer
10000553
Dokumentnummer
NOR40277840
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