§ 7 Verstaatlichungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 17.9.1946

§ 7.

(1) Vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an bedürfen die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörigen Handlungen der verstaatlichten Gesellschaften, Unternehmungen und Betriebe der Zustimmung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung; auch zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörige Handlungen sind zu unterlassen, wenn das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung Einspruch erhebt. Rechtshandlungen, die ohne Zustimmung oder gegen den Einspruch vorgenommen werden, sind unwirksam, wenn der Dritte wußte oder wissen mußte, daß sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und die Zustimmung nicht erteilt oder daß gegen ihre Vornahme Einspruch erhoben worden ist.

(2) Die Bestimmungen des Abs.treten nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, falls das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung hiefür nicht einen früheren Zeitpunkt durch Verordnung bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2023

Gesetzesnummer

10006200

Dokumentnummer

NOR12068240

alte Dokumentnummer

N5194625448L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)