§ 7 Verordnung - BMF-BGBl II 1999/441

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.1999

§ 7

§ 7. Werden beantragte Prämienerstattungen durch die jeweilige Finanzlandesdirektion gekürzt, hat eine Rückmeldung der Finanzlandesdirektion an den Rechtsträger zu erfolgen.

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