Bezugszeitraum: 1. 1. 1997 - 31. 12. 2000 (vgl. § 14)
Außergewöhnliche Ernteschäden und besondere Viehverluste
§ 7.
Bei Ertragsausfall durch außergewöhnliche Ernteschäden wie Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag, Wind oder Schneebruch und bei besonderen Viehverlusten sind die auf Grund der Durchschnittssätze gemäß § 2, § 3 Abs. 1 zweiter Satz, § 4 Abs. 1 zweiter Satz und § 5 Abs. 4 sich ergebenden Gewinnbeträge entsprechend der festgestellten ertragsmindernden Schadenssumme zu vermindern, sofern eine Abweichung von mehr als 25% des sonst im Durchschnitt der Jahre erzielten Normalertrages vorliegt und keine entsprechende Berücksichtigung im Einheitswert (§ 1) gefunden hat.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10005065
Dokumentnummer
NOR12055843
alte Dokumentnummer
N3199711702I
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