§ 7 Verordnung - BMF-BGBl II 1997/107

Alte FassungIn Kraft seit 19.4.1997

Bezugszeitraum: 1. 1. 1995 - 31. 12. 1996 (vgl. § 15)

Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb

§ 7.

Ungeachtet der Bestimmungen der §§ 2 bis 6 ist der Gewinn aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb jedenfalls durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb sind Nebentätigkeiten zu verstehen, die sich nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichem Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung befinden.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10005084

Dokumentnummer

NOR12056249

alte Dokumentnummer

N3199761748J

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