Bezugszeitraum: 1. 1. 1995 - 31. 12. 1996 (vgl. § 15)
Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb
§ 7.
Ungeachtet der Bestimmungen der §§ 2 bis 6 ist der Gewinn aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb jedenfalls durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb sind Nebentätigkeiten zu verstehen, die sich nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichem Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung befinden.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10005084
Dokumentnummer
NOR12056249
alte Dokumentnummer
N3199761748J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)