Aufteilung der Brenndauer auf Brennfristen
§ 7.
Bei der nach § 6 zu ermittelnden Brenndauer ist eine Aufschlüsselung nach Roh- und Feinbrand nicht erforderlich. Die Herstellung des Alkohols aus den in der Abfindungsanmeldung ausgewiesenen Rohstoffen darf nur innerhalb der vom Zollamt zugelassenen Brennzeit vorgenommen werden.
Schlagworte
Rohbrand
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Gesetzesnummer
10004941
Dokumentnummer
NOR12054311
alte Dokumentnummer
N3199545152J
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