§ 7
(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die im Luftverkehr an Reisende während einer Beförderung, die im Steuergebiet beginnt und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union endet, abgegeben werden sollen, sind in dem Umfang von den Verbrauchsteuern befreit, in dem im Reiseverkehr die Einfuhr solcher Waren aus einem Drittland verbrauchsteuerfrei wäre. Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die im Luftverkehr an Reisende während einer Beförderung, die im Steuergebiet beginnt und in einem Drittland endet, abgegeben werden sollen, sind von den Verbrauchsteuern befreit, sofern sichergestellt ist, daß die Waren unmittelbar in das Drittland ausgeführt werden. Die Steuerbefreiung gilt auch für Waren, die von Verkaufsstellen abgegeben und im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, die sich im Luftverkehr in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland begeben. Das Vorliegen der Voraussetzungen muß vom Unternehmen, das die Waren an die Reisenden abgibt, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
(2) Verkaufsstellen im Sinne des Abs. 1 sind auf Flughäfen gelegene Geschäfte, deren Inhabern vom Hauptzollamt, in dessen Bereich sich das jeweilige Verkaufslokal befindet, die steuerfreie Abgabe von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bewilligt wurde. Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Bewilligte Verkaufsstellen gelten beim Bezug verbrauchsteuerpflichtiger Waren als Steuerlager. Für Geschäfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zum steuerfreien Verkauf berechtigt sind, gilt die Bewilligung für die Dauer von sechs Monaten erteilt.
(3) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die von Bordverkaufsstellen auf Donauschiffen zwischen der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland und der ersten Anlegestelle im Steuergebiet abgegeben werden sollen, sind in dem Umfang von den Verbrauchsteuern befreit, in dem im Reiseverkehr die Einfuhr solcher Waren aus einem Drittland verbrauchsteuerfrei wäre. Das Vorliegen der Voraussetzungen muß vom Unternehmen, das die Waren an die Reisenden abgibt, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Bordverkaufsstellen sind auf Schiffen gelegene Geschäfte, deren Inhabern vom Hauptzollamt Linz die steuerfreie Abgabe von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bewilligt wurde. Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Bewilligte Bordverkaufsstellen gelten beim Bezug verbrauchsteuerpflichtiger Waren als Steuerlager.
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