Flächenermittlung
§ 7
(1) Die Flächenausmaße der Trennstücke sind aus den Koordinaten der Grenzpunkte, sonst graphisch zu ermitteln.
(2) Die Flächenausmaße der zur Gänze vermessenen Grundstücke sind aus den Koordinaten der Grenzpunkte zu ermitteln.
(3) Die Flächen von Grundstücken, welche nicht zur Gänze vermessen worden sind, können durch Addition bzw. Subtraktion der Flächenausmaße der Trennstücke ermittelt werden.
(4) Flächen von Restgrundstücken können graphisch ermittelt werden.
(5) Im Falle der Erhebung der Benützungsarten sowie der Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 sind deren Flächenausmaße in der Gegenüberstellung im Stand nach der Vermessung anzugeben.
(6) Angaben zur Flächenermittlung sind:
- o = aus Koordinaten der vermessenen oder übernommenen Grenzpunkte und der gerechneten Schnittpunkte ermittelte Fläche
- Ro = ursprünglich aus Koordinaten oder Maßzahlen gerechnete Grundstücksfläche, die durch Addition oder Subtraktion von Flächen gemäß Abs. 3 verändert wird
- R = Fläche laut Kataster oder Restfläche
- g = graphisch ermittelte Fläche.
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