§ 7.
Die Vermessung ist so vorzunehmen, daß unter Bedachtnahme auf die mittlere Punktlagegenauigkeit der Festpunkte (Triangulierungspunkte +-5 cm, Einschaltpunkte +-7 cm) die nachstehend angegebene mittlere Punktlagegenauigkeit nicht überschritten wird:
- 1. bei der Bestimmung von Standpunkten: +-10 cm,
- 2. bei der Bestimmung von Grenzpunkten: +-15 cm.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Gesetzesnummer
10012318
Dokumentnummer
NOR12154613
alte Dokumentnummer
N9199421833L
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