§ 7 VermV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1994

§ 7.

Die Vermessung ist so vorzunehmen, daß unter Bedachtnahme auf die mittlere Punktlagegenauigkeit der Festpunkte (Triangulierungspunkte +-5 cm, Einschaltpunkte +-7 cm) die nachstehend angegebene mittlere Punktlagegenauigkeit nicht überschritten wird:

  1. 1. bei der Bestimmung von Standpunkten: +-10 cm,
  2. 2. bei der Bestimmung von Grenzpunkten: +-15 cm.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018

Gesetzesnummer

10012318

Dokumentnummer

NOR12154613

alte Dokumentnummer

N9199421833L

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