§ 7 Vermarktung von Olivenöl

Alte FassungIn Kraft seit 24.10.2008

Strafbestimmungen

§ 7

(1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, wer

  1. 1. entgegen § 2 Z 2 zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmtes Olivenöl von mehr als zehn Liter Eigenvolumen anbietet,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 4 als Verfügungsberechtigter eines Unternehmens gemäß § 2 keine oder eine unrichtige Zulassungsnummer am Etikett des Behältnisses für Olivenöl oder für Mischungen von Olivenöl und anderen Pflanzenölen angibt oder
  3. 3. entgegen § 4 erforderliche Belege nicht oder nicht ordnungsgemäß aufbewahrt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 verstößt, indem er

  1. 1. entgegen Art. 2 Olivenöl dem Endverbraucher nicht vorverpackt oder in Verpackungen von mehr als fünf Liter Eigenvolumen oder mit wiederverwendbarem Verschluss anbietet,
  2. 2. entgegen den Vorgaben der Art. 3, 4, 5 oder 6 unzulässige, unrichtige oder unvollständige Angaben in der Etikettierung macht und
  3. 3. dem Endverbraucher im Einzelhandel Olivenöl, Mischungen von Olivenöl und anderen Pflanzenölen oder olivenölhaltige Lebensmittel in Verpackungen anbietet, die in ihrer Etikettierung Angaben aufweisen, die nach Art. 3, 4, 5 oder 6 unzulässig, unrichtig oder unvollständig sind.

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