Abfragemodalität
§ 7
(1) Für eine Abfrage aus dem ZVR ist der gesuchte Verein nach seinem Namen oder seiner ZVR-Zahl eindeutig zu bestimmen.
(2) Abfrageberechtigte haben vor Auskunftserteilung darüber hinaus jedenfalls noch einen Bezug zu einem bestimmten Aktenvorgang anzugeben.
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