§ 7 Vergütungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 25.6.1999

Jahrespauschale der Mitglieder der Übernahmekommission

§ 7.

Für ihre sonstige Beratungs- und Beschlußtätigkeit, insbesondere im Zusammenhang mit den nach dem ÜbG von der Übernahmekommission zu erlassenden und zu begutachtenden Verordnungen, für die allgemeinen Stellungnahmen gemäß § 28 Abs. 7 ÜbG sowie für die Beratung und Entscheidung in Strafverfahren gemäß § 35 und in Feststellungsverfahren gemäß § 29 Abs. 2 ÜbG, gebührt den Mitgliedern der Übernahmekommission ein Jahrespauschale von 30 000 S.

Schlagworte

Beratungstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10003714

Dokumentnummer

NOR12041019

alte Dokumentnummer

N2199960091L

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