Jahrespauschale der Mitglieder der Übernahmekommission
§ 7.
Für ihre sonstige Beratungs- und Beschlußtätigkeit, insbesondere im Zusammenhang mit den nach dem ÜbG von der Übernahmekommission zu erlassenden und zu begutachtenden Verordnungen, für die allgemeinen Stellungnahmen gemäß § 28 Abs. 7 ÜbG sowie für die Beratung und Entscheidung in Strafverfahren gemäß § 35 und in Feststellungsverfahren gemäß § 29 Abs. 2 ÜbG, gebührt den Mitgliedern der Übernahmekommission ein Jahrespauschale von 30 000 S.
Schlagworte
Beratungstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10003714
Dokumentnummer
NOR12041019
alte Dokumentnummer
N2199960091L
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