jetzt § 5
Barauslagen
§ 7.
Im Rahmen der Tätigkeit als Mitglied eines Beirates oder einer Jury getätigte Barauslagen sind gegen Vorlage der Rechnung zu refundieren.
jetzt § 5
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2024
Gesetzesnummer
20009403
Dokumentnummer
NOR40177040
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