Praktische Prüfung Prüfarbeit
§ 7.
(1) Die Prüfarbeit hat die Durchführung von Arbeiten nach Angabe der Prüfungskommission zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- 1. Schleifen,
- 2. Vergolden mit Blattgold in Branntweintechnik sowie Belegen mit Blattmetall in Öltechnik,
- 3. Patinieren,
- 4. Marmorieren,
- 5. Fassen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in sechs Stunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Genauigkeit und Sauberkeit,
- 2. fachgerechte Ausführung,
- 3. Verwenden der richtigen Werkzeuge und Geräte.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10007784
Dokumentnummer
NOR12087493
alte Dokumentnummer
N5199653352J
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