§ 7 VereinsDS-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2003

Zutritt zu Räumen

§ 7

(1) Die Vereinsbehörden haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf das ZVR befindet, grundsätzlich nur Bediensteten der Behörde möglich ist.

(2) Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZVR Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des ZVR durch Außenstehende nicht möglich ist.

(3) Mitgliedern der Datenschutzkommission und des Datenschutzrates ist nach erfolgter Ausweisleistung der Zutritt zu gewähren, sofern sie im dienstlichen Auftrag tätig werden. Auf Verlangen sind die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Nähere Bestimmungen über den Zutritt, insbesondere auch Regelungen über den Zutritt anderer als der in Abs. 1 bis 3 genannten Personen - wie zB Angehörigen von Wartungsfirmen - und dessen Dokumentation sind von der Vereinsbehörde in einer Datensicherheitsvorschrift (§ 5 Abs. 4) zu treffen.

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