§ 7 Verbrennung von gefährlichen Abfällen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Anforderungen an Verbrennungsanlagen

§ 7.

(1) Verbrennungsanlagen sind in der Weise zu betreiben, daß ein möglichst vollständiger Verbrennungsgrad erreicht wird und der Anteil an organischem Kohlenstoff (TOC) der Asche und Schlacke, bezogen auf die Trockensubstanz, höchstens fünf Masseprozent beträgt.

(2) Verbrennungsanlagen sind so auszulegen, auszurüsten und zu betreiben, daß die bei der Verbrennung der gefährlichen Abfälle entstehenden Gase nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft (Nachbrennzone) in kontrollierter und homogener Weise auch unter den voraussichtlich ungünstigsten Bedingungen an oder nahe an der Innenwand des Feuerraums für mindestens zwei Sekunden bei mindestens 6 vH Sauerstoffgehalt auf eine Temperatur von mindestens 850 ºC gebracht werden. Werden gefährliche Abfälle mit einem Gehalt von mehr als einem Gewichtsprozent an halogenierten organischen Stoffen, berechnet als Chloride, verbrannt, ist eine Mindesttemperatur von 1 100 ºC einzuhalten.

(3) Der Sauerstoffgehalt hat nach der letzten Zufuhr von Verbrennungsluft mindestens 3 vH zu betragen, wenn die Verbrennungsanlage

  1. 1. nur mit flüssigen gefährlichen Abfällen oder
  2. 2. einer Mischung aus gasförmigen und staubförmigen Stoffen aus einer thermischen Vorbehandlung der gefährlichen Abfälle unter Sauerstoffmangel beschickt wird und die gasförmigen Anteile mehr als 50 vH der Gesamtbrennstoffwärmeleistung ausmachen.

(4) Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid Abweichungen von den in den Abs. 2 und 3 festgelegten Anforderungen zulassen, wenn die Emissionsgrenzwerte gemäß den §§ 8, 9 oder 10 eingehalten werden und gewährleistet ist, daß die Emissionen an Dioxinen und Furanen höchstens jenen Emissionen entsprechen, die bei Einhaltung der Anforderungen gemäß den Abs. 2 und 3 entstehen.

(5) Die Verbrennungsanlage ist mit Brennern auszustatten, die automatisch in Gang gesetzt werden, wenn die Temperatur der Verbrennungsgase nach der letzten Zufuhr von Verbrennungsluft unter die in Abs. 2 oder die davon abweichend im Genehmigungsbescheid festgelegte Mindesttemperatur absinkt. Diese Brenner sind auch in der Anfahrphase und beim Abschalten der Anlage einzusetzen, um die Einhaltung der Mindesttemperatur während der Verweilzeit der gefährlichen Abfälle in der Verbrennungskammer zu gewährleisten. Die Brenner sind während der Anfahrphase und beim Abschalten der Anlage mit Brennstoffen zu befeuern, die keine höheren Emissionen verursachen können, als bei der Verbrennung von Heizöl extra leicht nach ÖNORM C 1109 „Flüssige Brennstoffe, Heizöl extra leicht“, ausgegeben am 1. August 1997, entstehen.

(6) Ein System zur Verhinderung der Beschickung mit gefährlichen Abfällen ist vorzusehen und dessen Einsatz ist in folgenden Fällen vorgeschrieben:

  1. 1. in der Anfahrphase, bis die erforderliche Mindesttemperatur erreicht ist;
  2. 2. wenn die erforderliche Mindesttemperatur unterschritten wird oder
  3. 3. wenn die nach § 11 Abs. 2 Z 5 bis 12 geforderten kontinuierlichen Messungen ergeben, daß ein Emissionsgrenzwert überschritten wird.

(7) Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid für die Anfahrphase und für das Abschalten der Anlage Abweichungen von den in den §§ 8, 9 oder 10 festgelegten Emissionsgrenzwerten zulassen, wenn die erhöhten Emissionen auf Grund der In- oder Außerbetriebnahme der Verbrennungsanlage unvermeidbar sind. Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß den §§ 8, 9 oder 10 während der An- und Abfahrphasen ist in diesem Fall anzustreben.

(8) Die Höhe der zur Ableitung von Abgas dienenden Schornsteine ist unter Berücksichtigung des Standortes der Anlage, der meteorologischen und topographischen Bedingungen so festzulegen, daß einerseits nachteilige Einwirkungen auf die Nachbarn und andererseits eine Verschleppung der Emissionen in andere zu schützende Gebiete weitestgehend vermieden werden. Im übrigen gelten die §§ 23 bis 26 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 (LRV-K 1989), BGBl. Nr. 19, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 324/1997.

(9) Die Abs. 5 und 6 gelten nicht für Anlagen, in denen gefährliche Abfälle mitverbrannt werden.

Schlagworte

Inbetriebnahme, Anfahrphase, BGBl. Nr. 19/1989

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10011148

Dokumentnummer

NOR12143107

alte Dokumentnummer

N8199912815Y

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