Angewandte Mathematik
§ 7.
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Materialkostenberechnung und Regiekostenberechnung,
- 2. Berechnung des Strombedarfs und der Absicherung,
- 3. Berechnung zur Statik und Festigkeitslehre von Aufbauten.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
20007269
Dokumentnummer
NOR40128578
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