§ 7 Veranstaltungstechnik- Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Angewandte Mathematik

§ 7.

(1)   Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Materialkostenberechnung und Regiekostenberechnung,
  2. 2. Berechnung des Strombedarfs und der Absicherung,
  3. 3. Berechnung zur Statik und Festigkeitslehre von Aufbauten.

(2)  Die Verwendung von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.

(3)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4)  Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20007269

Dokumentnummer

NOR40128578

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