§ 7 Vegetarische Kulinarik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Gegenstand „Betriebsorganisation“

§ 7.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Abläufe im Betrieb von der Warenbestellung bis zum Verkauf nach betriebswirtschaftlichen, fachlichen und organisatorischen Kriterien,
  2. 2. EDV-unterstützte Warenwirtschaftssysteme im Bereich der Küchenorganisation,
  3. 3. Waren- und Materialbedarf für vorgegebene Speisen und Speisenfolgen,
  4. 4. Wareneinkauf unter Beachtung betriebswirtschaftlicher, regionaler und saisonaler Grundsätze,
  5. 5. Lagerarten, Lagerfunktionen und Lagerkriterien für einzelne Produktgruppen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Warenbedarf

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024

Gesetzesnummer

20012786

Dokumentnummer

NOR40267309

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