§ 7 VA-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2004

Inhalte der Ausbildungseinheiten

§ 7.

(1) Die Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und v1 haben eine Ausbildung im Ausmaß von 240 bis maximal 320 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:

1. Ressortbereich Volksanwaltschaft

Mindeststunden

Rechtsgrundlagen und Aufgaben der Volksanwaltschaft und deren Stellung im Verfassungsgefüge

30

Das Verfahren vor der Volksanwaltschaft

15

Organisation und Kanzleiwesen der Volksanwaltschaft

10

Internationales Ombudsmannwesen

10

2. Allg. Grundkenntnisse

Mindeststunden

Grundzüge des Verfassungsrechtes des Bundes und der Länder

25

Grundzüge des EU-Rechts

20

Der nationale und internationale Grundrechtsschutz

20

Verwaltungsverfahrensrecht einschl. Sonderverfahrensrecht

20

Grundlagen des öffentlichen Dienstes

20

Grundzüge des Arbeitsrechts des Bundes

20

Grundzüge des Haushaltsrechts

15

3. Kundenorientierung und Kommunikation

 

Bürgerfreundliches Verhalten und Kommunikation

35

Summe Stunden

240

  

(2) Die Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, A3, A4, A5 bzw. v2, v3 und v4 haben eine Ausbildung im Ausmaß von 160 bis maximal 220 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:

1. Ressortbereich Volksanwaltschaft

Mindeststunden

Rechtsgrundlagen und Aufgaben der Volksanwaltschaft und deren Stellung im Verfassungsgefüge

20

Das Verfahren vor der Volksanwaltschaft

5

Organisation und Kanzleiwesen der Volksanwaltschaft

20

Internationales Ombudsmannwesen

5

EDV-Anwendungen

20

2. Allg. Grundkenntnisse

Mindeststunden

Grundzüge des Verfassungsrechtes und des EU-Rechtes

20

Grundlagen des öffentlichen Dienstes

10

Die öffentliche Verwaltung

10

Grundzüge des Arbeitsrechts des Bundes

20

Grundzüge des Haushaltsrechts

20

Kundenorientierung

10

Summe Stunden

160

  

(3) Die Ausbildungsinhalte gelten auch für Bedienstete vergleichbarer Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen.

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Besoldungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

20003200

Dokumentnummer

NOR40049698

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