Wiederholungsprüfung
§ 7.
(1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen den Termin der Wiederholungsprüfung im Zeitraum von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung festzusetzen.
(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020
Gesetzesnummer
10006888
Dokumentnummer
NOR12075200
alte Dokumentnummer
N51987191030
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