Fachzeichnen
§ 7.
(1) Das Fachzeichnen hat die Anfertigung einer Fertigungszeichnung eines einfachen Maschinenteils im Grundriß und im Aufriß zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Gesetzesnummer
10006903
Dokumentnummer
NOR12075304
alte Dokumentnummer
N51987195080
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