§ 7 V über Lehrabschlußprüfung Landmaschinenmechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Fachzeichnen

§ 7.

(1) Das Fachzeichnen hat die Anfertigung einer Fertigungszeichnung eines einfachen Maschinenteils im Grundriß und im Aufriß zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2025

Gesetzesnummer

10006903

Dokumentnummer

NOR12075304

alte Dokumentnummer

N51987195080

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