Bewertung
§ 7.
(1) Die Bewertung hat nach den Bestimmungen des ersten Abschnitts des dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) mit Ausnahme des § 208 Abs. 3 zu erfolgen. § 209 Abs. 2 HGB kann auf verbrauchbare Forschungsmaterialien entsprechend angewandt werden.
(2) Abweichend von § 203 Abs. 1 HGB gelten als Bewertungsmaßstab für die unter der Position “Wissenschaftliche Literatur und andere wissenschaftliche Datenträger" ausgewiesenen Gegenstände nicht die Anschaffungskosten, sondern lediglich die Anschaffungspreise. Diese sind im Anschaffungsjahr zur Gänze, in den Folgejahren vermindert um jährliche Abschreibungen in Höhe von 20 von Hundert anzusetzen.
(3) Die Universitäten haben für die Abschreibung des abnutzbaren Anlagevermögens einheitliche Grundsätze, insbesondere im Hinblick auf die Abschreibungsdauer gleichartiger Vermögensgegenstände anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
20002762
Dokumentnummer
NOR40041539
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