§ 7 UPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

Unterrichtserteilung am Praxisplatz

§ 7

(1) Der Unterrichtspraktikant hat in jedem Unterrichtsbereich, für den er das Lehramts- bzw. Diplomstudium abgeschlossen hat, eine Klasse (Schülergruppe) unter besonderer Betreuung durch den Betreuungslehrer zu führen. Im Falle eines Einfachstudiums sind zwei Klassen (Schülergruppen) zu führen. Der Unterrichtspraktikant hat insgesamt mindestens vier Wochenstunden, sofern das Unterrichtspraktikum in Religion erfolgt drei Wochenstunden, zu unterrichten; wird diese Mindestzahl durch zwei Praxisplätze nicht erreicht, ist ein weiterer Praxisplatz zu übernehmen.

(2) Die Führung des Unterrichtes in einer Klasse (Schülergruppe) umfaßt die eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit (einschließlich der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung) und Erziehungsarbeit unter besonderer Betreuung und Beaufsichtigung durch den Betreuungslehrer. Der Unterrichtspraktikant hat in diesem Zusammenhang die Rechte und Pflichten eines Lehrers gemäß § 51 Abs. 1 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes; ferner hat er an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.

(3) Der Unterrichtspraktikant hat an den vom Betreuungslehrer festgelegten Vor- und Nachbesprechungen des Unterrichtes mitzuwirken und schriftliche Unterrichtsvorbereitungen zu führen. Der Unterrichtspraktikant hat ferner die Unterrichtsvorbereitungen und die Themenstellungen für Schularbeiten dem Betreuungslehrer vorzulegen und ihm die beabsichtigten Leistungsbeurteilungen von Schularbeiten sowie für den Unterrichtsgegenstand zum Ende des ersten Semesters und für die Schulstufe mit seiner Begründung bekanntzugeben, und zwar so rechtzeitig, daß eine allenfalls erforderliche Änderung noch erfolgen kann.

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