Wechselrede
§ 7.
(1) Zu jedem Punkt der Tagesordnung, in der Regel auch nach selbständigen Berichten oder nach selbständigen Anträgen wird durch den Vorsitzenden die Wechselrede eröffnet. Das Wort ist gewöhnlich in der Reihenfolge der Meldungen zu erteilen.
(2) Bei Annahme des Antrags auf Schluß der Wechselrede sind weitere Wortmeldungen nicht mehr zulässig; das Wort behält nur, wer sich vor der Antragstellung gemeldet hat. Dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter oder dem Antragsteller steht auf Verlangen eine Erwiderung bzw. ein Schlußwort zu.
(3) Das Kollegialorgan kann eine allgemeine oder besondere Beschränkung der Redezeit oder der Zahl der Wortmeldungen je Verhandlungsgegenstand beschließen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
10009428
Dokumentnummer
NOR40007287
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