§ 7 Unv-Transparenz-G

Alte FassungIn Kraft seit 29.10.2013

Tritt für die Mitglieder der Landtage erst mit 1. Jänner 2014 in Kraft (vgl. Art. III BGBl. I Nr. 141/2013).

§ 7.

(1) Der Unvereinbarkeitsausschuß hat innerhalb dreier Monate Beschluß zu fassen; er teilt seine Beschlüsse dem Präsidenten oder Vorsitzenden mit, der sie dem Vertretungskörper zur Kenntnis bringt.

(2) Lautet der Beschluß dahin, daß eine in § 6 Abs. 2 Z 1 erwähnte Tätigkeit mit der Ausübung des Mandates unvereinbar ist, so hat der Präsident oder Vorsitzende den Betroffenen hievon zu verständigen und ihn aufzufordern, ihm innerhalb von drei Monaten nachzuweisen, daß er dem Beschluß entsprochen habe. Der Präsident oder Vorsitzende hat nach Ablauf dieser Frist dem Vertretungskörper Bericht zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10000756

Dokumentnummer

NOR40153789

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