§ 7 Untersuchungsanstalten für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

§. 7.

(1) Soll der Ersatz der nach §. 6 der gegenwärtigen Verordnung bestimmten Gebüren in Gemäßheit des §. 29, Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 im Wege des Strafverfahrens angesprochen werden, so hat die Untersuchungsanstalt dieselben dem zuständigen Strafgerichte bekanntzugeben. Dieses wird im Sinne des §. 391 der Stafprocessordnung über deren Einbringlichkeit Beschluß fassen, die als einbringlich erklärten Gebüren nach den für die Einbringung der Strafprocesskosten geltenden Vorschriften eintreiben und den eingebrachten Betrag an die Anstalt abführen. Diese Bestimmung gilt auch bezüglich der Einbringung des von der Anstalt im Sinne des §. 29, Absatz 1 des Reichsgesetzes an Privatpersonen oder autonome Körperschaften (siehe unten Absatz 3) geleisteten Rückersatzes.

(2) Ist die technische Untersuchung über Anlangen einer mit der Aufsicht über den Verkehr mit Lebensmitteln und den in den Rahmen des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 fallenden Gebrauchsgegenständen betrauten Behörde oder eines hiezu bestimmten Organes oder des Gerichtes erfolgt, und kann der Ersatz der Kosten nicht auf Grund des §. 29, Absatz 2 des citierten Reichsgesetzes in Gemäßheit der Bestimmungen der Strafprocessordnung erlangt werden, so fallen die Kosten der technischen Untersuchung der Dotation der allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalt zur Last.

(3) Solange in einzelnen Ländern die Landesgesetzgebung noch nicht bestimmt hat, welche Organe der autonomen Körperschaften als Aufsichtsorgane im Sinne des §. 2 des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 anzusehen sind, haben die betreffenden autonomen Körperschaften, welche um eine technische Untersuchung ansuchen, in jedem Falle die entfallenden tarifmäßigen Gebüren zu erlegen, wogegen ihnen der Anspruch auf eventuellen Rückersatz der Untersuchungskosten nach Maßgabe des §. 29, Absatz 1 des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 zusteht.

(4) Die Kosten für technische Untersuchungen in Fällen des §. 2 der gegenwärtigen Verordnung sind den allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalten seitens der um die Untersuchung, beziehungsweise das Gutachten ansuchenden Behörde, autonomen Körperschaft oder Privatpartei jedenfalls zu refundiren.

(5) Privatpersonen, welche bei einer allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalt um eine technische Untersuchung der im §. 1 dieser Verordnung bezeichneten Art ansuchen, haben die entfallenden Kosten zu erlegen, bevor ihnen der schriftliche Befund, beziehungsweise das schriftliche Gutachten ausgefolgt wird. Weigert die Privatpartei den Erlag der Kosten, so hat die Ausfolgung des Befundes, beziehungsweise Gutachtens zu unterbleiben, unbeschadet der auf Grund des §. 29, letzter Absatz des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 im Wege der politischen Execution einzuleitenden Eintreibung dieser Kosten.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021

Gesetzesnummer

10010162

Dokumentnummer

NOR12128853

alte Dokumentnummer

N8189737365L

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