§ 7 Unschädliche Ableitung von Gebirgswässern

Alte FassungIn Kraft seit 02.9.1884

§. 7.

Bei der Feststellung der in den §§. 3, 5 und 6 bezeichneten Entschädigungen ist auf diejenigen Verhältnisse keine Rücksicht zu nehmen, hinsichtlich deren erhellt, daß sie in der Absicht hervorgerufen wurden, um sie als Grundlage für die Erhöhung der Ansprüche auf Entschädigung zu benützen, wie insbesondere auf solche Verwendungsarten des Grundstückes, die sich mit Rücksicht auf alle vorherrschenden Verhältnisse nicht als sachgemäß darstellen.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010161

Dokumentnummer

NOR12128826

alte Dokumentnummer

N8188437304L

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